EU-Richtlinien

Europäische Richtlinien gelten – anders als die Verordnungen – nicht direkt in den einzelnen europäischen Ländern. Wenn der europäische Gesetzgeber eine Richtlinie erlässt, können die Vorschriften, die in dieser Richtlinie stehen, nicht unmittelbar auch in Deutschland oder in den anderen europäischen Ländern angewendet werden. Zunächst müssen der deutsche, der französische und die anderen nationalen Gesetzgeber eigene Gesetze erlassen, die das in der Richtlinie Geregelte umsetzen. Es sind also deutsche Gesetze notwendig, damit die Richtlinie auch in Deutschland Wirkung entfalten kann und den Bürgern Rechte zukommen und Pflichten auferlegen kann.

Die europäische Richtlinie richtet sich zunächst nur an den nationalen (z. B. den deutschen) Gesetzgeber. Dieser nationale Gesetzgeber ist dann verpflichtet, nationale (deutsche) Gesetze zu schaffen, die das umsetzen, was die Richtlinie sagt. Dafür hat er einen gewissen Zeitraum zur Verfügung, bis er die Umsetzung in nationales Recht abgeschlossen haben muss. Wenn er länger braucht, drohen Strafen. Erst die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber führt dazu, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen zu geltendem und anwendbarem Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden.

Ein Beispiel für eine europäische Richtlinie, die in Deutschland umgesetzt wurde, ist die Fernabsatzrichtlinie. In dieser Richtlinie hatte der europäische Gesetzgeber Regeln darüber aufgestellt, welche Rechte und Pflichten für Leute gelten, die z. B. bei Ebay oder Amazon kaufen und verkaufen. Es ging also um Internetgeschäfte, um Bestellungen über einen Katalog und um andere Verträge, wo sich Käufer und Verkäufer nicht wie in einem Laden gegenüber stehen. Die Fernabsatzrichtlinie wurde durch Verbraucherrechte-Richtlinie – in der jetzt auch der Fernabsatz geregelt ist – mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aufgehoben.