Musik aus dem Internet

Im Internet gibt es oft die Möglichkeit, kostenlos Musik herunterzuladen. Doch dies ist nicht immer erlaubt, denn es gibt ein Urheberrecht. Richtig teuer und unangenehm wird die Sache, wenn das Schreiben eines (Abmahn-)Anwalts mit Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderung kommt.

Wenn ein Künstler ein Musikstück komponiert, bezeichnet man ihn als den „Urheber“ dieses Stückes. Der Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der „Schöpfer des Werkes“.

Alexander Klaus / pixelio.de

Er darf darüber entscheiden, was mit seinem Werk passiert. Hierzu gehört unter anderem auch das alleinige Recht, sein Werk zu vervielfältigen. Das bedeutet, dass er darüber entscheiden kann, ob sein Stück zum Beispiel auf CD gebrannt werden darf. Auch das Herunterladen von Dateien und Speichern auf der Festplatte oder dem Handy ist ein solches Vervielfältigen, sodass grundsätzlich der Urheber entscheiden darf, ob er es erlaubt oder nicht.

Wenn ein Künstler selbst seine Musik kostenlos zur Verfügung stellt, ist das also völlig unproblematisch. Bei illegalen Downloads hingegen ist der Urheber nicht mit dieser Vervielfältigung einverstanden.

Manchmal ist die Zustimmung des Urhebers aber auch nicht nötig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Vervielfältigung nur für den eigenen privaten Gebrauch hergestellt wird. Das ist etwa der Fall, wenn Lieder einer gekauften CD in MP3-Dateien umgewandelt und auf dem MP3-Player gespeichert werden. Die Vorlage für die Vervielfältigung darf aber nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich, also illegal ins Netz gestellt worden sein.

Probleme stellen sich gerade bei Musiktauschbörsen im Internet. Wer Musik nur für den eigenen privaten Gebrauch herunterlädt, darf diese Vervielfältigung ohne die Zustimmung des Urhebers vornehmen, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellt wurde. Denn nur dann ist das Herunterladen ohne die Zustimmung des Urhebers gerechtfertigt. Dem Tauschbörsennutzer ist es aber nicht erlaubt, selbst Musikstücke anzubieten, da der Urheber entscheiden darf, ob sein Werk ins Internet gestellt werden soll.

Sowohl beim Upload als auch beim Download von Dateien kann man sich also strafbar machen. Der Urheber kann von demjenigen, der sein Recht verletzt, verlangen, dass dieser aufhört, sein Recht zu beeinträchtigen und es auch in Zukunft lassen wird. Weiterhin kann er zum Beispiel Schadensersatz für einen Vermögensschaden sowie Schmerzensgeld verlangen. Unter Umständen müssen auch die Eltern Geld zahlen, falls ihr Kind in Internettauschbörsen Urheberrechtsverletzungen begeht. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei einem 13-jährigen Kind reicht es im Regelfall jedoch aus, wenn die Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen unterrichten und ihm verbieten, an einer Tauschbörse teilzunehmen. Dann genügen sie ihrer Aufsichtspflicht und müssen nicht für ihr Kind haften. Das Kind haftet aber unter Umständen selbst.

Trotzdem sollte man nicht jede Forderung eines Abmahnanwaltes sofort begleichen, denn manchmal wird zu viel oder unberechtigt Schadensersatz verlangt. Helfen kann zum Beispiel die Verbraucherzentrale oder ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt.