Wem gehören Omas Sachen, wenn sie gestorben ist?

Wenn ein Mensch stirbt, sind seine Angehörigen oft sehr traurig und müssen den Verlust verarbeiten. Neben der persönlichen Trauer sind aber auch viele rechtliche Fragen mit dem Tod eines Menschen verbunden: Was passiert mit dem Haus, in dem Oma gewohnt hat? Wem gehören ihre Kleidung, Möbel und das Geld auf ihren Konten? Und wer muss die Schulden bezahlen, die Oma zum Beispiel noch aus dem Kauf ihres Hauses hatte?

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Das Gesetz bestimmt, dass mit dem Tod einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Der Begriff Vermögen als Ganzes ist wörtlich zu verstehen und umfasst alles, was der verstorbenen Person (dem sog. Erblasser) gehörte, also alle vorteilhaften Positionen, aber auch alle Schulden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie man Erbe werden kann: Zum einen kann sich der Verstorbene schon vor seinen Tod Gedanken darüber machen, wer seine Sachen bekommen soll und seine Entscheidung aufschreiben. In der Fachsprache nennt man das Schriftstück Testament. Nach dem Tod einer Person schaut man zuerst nach, ob der Verstorbene ein Testament verfasst hat und es auch rechtlich gültig ist.

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, enthält das Gesetz Regelungen darüber, wer Erbe wird. Erben können nach dem Gesetz nur der Ehepartner und die Angehörigen des Erblassers.

Der überlebende Ehepartner bekommt in vielen Erbfällen die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Ehepartners, manchmal auch mehr. Damit sich der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen nicht auch noch an eine völlig neue Wohnumgebung gewöhnen muss, bekommt er darüber hinaus die Haushaltsgegenstände wie Möbel, Bilder, Geschirr und Besteck.

Angehörige sind solche Personen, die voneinander abstammen, also „blutsverwandt“ sind. In einer Verwandtschaftslinie nach „unten“ gedacht, sind das zum Beispiel die Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder. Denkt man die Verwandtschaftslinie nach „oben“ weiter, so ist man zum Beispiel mit seinen Eltern und Geschwistern, aber auch mit seinen Großeltern, Onkeln und Tanten verwandt. So kommt eine große Zahl von Personen zusammen, die als Angehörige gesetzlich erben könnten.

Um diesen großen Kreis zu verringern, bestimmt das Gesetz, dass immer derjenige erbt, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Dabei sind die Personen aus der Verwandtschaftslinie nach „unten“ näher mit dem Erblasser verwandt, als Personen aus der Linie nach „oben“. Das bedeutet, wenn der Verstorbene Kinder hatte, können weder die Eltern noch die Geschwister des Verstorbenen oder andere Personen aus der Verwandtschaftslinie nach „oben“ erben. Auch innerhalb der Linie nach „unten“ erbt nur der nächste Verwandte des Erblassers. Leben also die Kinder des Erblassers noch, schließen diese die Enkelkinder und Urenkelkinder als gesetzliche Erben aus.

Den Angehörigen steht als gesetzlichen Erben neben dem überlebenden Ehepartner die zweite Hälfte des Vermögens zu. Dabei erben die Kinder des Verstorbenen immer zu gleichen Teilen. Das bedeutet, wenn ein Erblasser eine Frau und zwei Kinder hinterlässt, bekommt die Ehefrau ½ des Vermögens und die Kinder zusammen ebenfalls ½, pro Kind also ¼.