Graffitis und andere Sachbeschädigungen
Fremdes Eigentum muss man respektieren. Wenn man eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, hat das Folgen. Zivilrechtlich muss man den Schaden ersetzen. Und man kann sich wegen Sachbeschädigung strafbar machen.
Eine Beschädigung eines Autos liegt beispielsweise vor, wenn man absichtlich den Außenspiegel abbricht. Eine Zerstörung vernichtet die Sache, so etwa, wenn ein Buch verbrannt wird.
Neben dem Beschädigen und dem Zerstören macht man sich auch strafbar, wenn man unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Das Verändern des Erscheinungsbildes spielt insbesondere bei Graffiti eine Rolle. Der Eigentümer soll gegen Eingriffe geschützt werden, die den äußeren Zustand der Sache gegen oder ohne seinen Willen abändern. Dabei ist es gleichgültig, ob die Veränderung das äußere Erscheinungsbild verschlechtert oder verbessert. Selbst wenn das Graffiti also sehr sorgfältig gemacht wurde und schön aussieht, kann eine Sachbeschädigung vorliegen.
Wenn man eine fremde Hauswand besprüht, darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein, um sich wegen Sachbeschädigung strafbar zu machen. Die Erheblichkeit muss sich dabei auf das Erscheinungsbild beziehen. Daher genügt ein nur kleines Graffiti an einer schwer einsehbaren oder bereits mit Graffiti übersäten Stelle einer Hauswand nicht für die Erheblichkeit.
Die Veränderung darf zudem nicht nur vorübergehend sein, muss also eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Da die Farbe bei Graffiti in der Regel nicht wasserlöslich ist, kann sie nicht ohne Aufwand binnen kurzer Zeit entfernt werden, so dass keine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Zusätzlich muss das Sprayen unbefugt geschehen. Der Eigentümer darf also nicht seine Einwilligung zu dem Graffiti an seiner Hauswand erteilt haben.
Die Tat muss zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.