Geschenkt ist geschenkt …
… wiederholen ist gestohlen.
Diesen Spruch kennt wohl jeder. Aber ganz so einfach ist es nicht.
Emil schenkt Josef zum Beispiel seinen Hund. Typisch für die Schenkung ist, dass der Schenker (Emil) nichts für das Geschenk (den Hund) erhält. Aber kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Deshalb schenken wir uns gegenseitig z.B. zum Geburtstag oder auch einfach mal so etwas.
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Bekommt man etwas geschenkt, kann man diesen Gegenstand grundsätzlich behalten, auch wenn der Schenker es sich später anders überlegt. Zu Ausnahmen siehe unten.
Es gibt zwei Formen der Schenkung: die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Die Handschenkung ist ein Vertrag und dieser Vertrag ist formlos wirksam. Wenn Emil also Josef den Hund sofort gibt und sagt, dass er ihn Josef schenken wolle, ist das eine Handschenkung.
Allerdings kommt es für die Wirksamkeit der Schenkung darauf an, ob Emil schon voll geschäftsfähig, das heißt volljährig ist. Sonst müssen seine Eltern zustimmen. Für Josef handelt es sich hingegen um ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft, denn er erhält Eigentum ohne etwas dafür tun oder zahlen zu müssen. Wenn er beschränkt geschäftsfähig (mindestens 7 Jahre alt) ist, braucht er keine Einwilligung der Eltern.
Soll die Zuwendung (z.B. Übergabe des Hundes) hingegen erst später erfolgen, muss das Schenkungsversprechen von einem Notar beurkundet werden. Nur dann kann man das Versprochene heraus verlangen. Zum Beispiel, wenn der Onkel Josef verspricht, ihm seinen Hund zu schenken. Der Schenker (Onkel) soll sich durch den Formzwang (also die Beurkundung beim Notar) bewusst darüber werden, dass er einen Vermögensgegenstand (den Hund) ohne Gegenleistung (z.B. Bezahlung) hergibt. Er soll nicht übereilt handeln, sondern hinreichend gewarnt sein. Das ist vor allem für Versprechen sinnvoll, bei denen es um wertvolle Geschenke geht.
Übergibt der Onkel den Hund trotzdem bereits vor der notariellen Beurkundung seines Schenkungsversprechens, ist der Vertrag wirksam und Josef darf den Hund behalten. Dem Schenker (Onkel) ist in diesem Fall spätestens bei der Übergabe des Gegenstandes (des Hundes) klar, dass er diesen verliert. Daher ist die besondere Form des Schenkungsversprechens als „Warnung“ nicht mehr nötig.
Ob allerdings die Eltern von Josef bei dieser Übereignung eines Tieres (die ja mindestens wirtschaftliche Nachteile – Futter, Tierarztkosten u.s.w. – mit sich bringt) einverstanden sein müssen, da sind sich die Juristen nicht einig. Manche sagen so, manche sagen so.
Der Schenker wird durch einige Vorschriften im Gesetz geschützt. Zum Beispiel bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schenkers kann er den Gegenstand zurück verlangen. Er soll bei einer „Verarmung“ geschützt sein und nicht unter seiner Großzügigkeit leiden. Manchmal kann der Schenker das Geschenk zurück verlangen, wenn dem Beschenkten eine "schwere Verfehlung" gegenüber dem Schenker vorzuwerfen ist, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt.